Diese Umstände würden eine land- und insbesondere forstwirtschaftliche Nutzung des Geländes sowie eine angemessene Waldpflege und -nutzung erfordern. Letzteres beinhalte auch den Holzschlag und den damit verbundenen Abtransport. 6.2 Diesbezüglich könne nicht ohne Weiteres auf die von den vorherigen Pächtern ausgeführte Nutzung verwiesen werden. Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass diese Familie den Wald nur wenig bzw. mit Kleinfahrzeugen bewirtschaftet habe, liesse sich daraus nicht das massgebliche bzw. verbindliche Bedürfnis der herrschenden Liegenschaft ableiten.