7 6. 6.1 Die Vorinstanz führte aus, im Dienstbarkeitsvertrag sei keine räumlich und funktional gemessene Dienstbarkeit festgehalten, deren Umfang in numerischer Weise absolut bestimmt sei. Auf den wirklichen Willen der Parteien, die ursprünglich den Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen hätten, könne nicht mehr abgestellt werden, weshalb es einer objektiven Auslegung des ungemessenen Wegrechts bedürfe. Das herrschende Grundstück bestehe seit jeher aus einer erheblichen Wiesen- und Waldfläche. Diese