Die Berufungskläger hielten insgesamt daran fest, dass die Wegnutzung mit immer grösseren und schwereren Fahrzeugen keine Nutzung in schonender Weise darstelle. Es sei dem Berufungsbeklagten durch das Aufstellen der Betonblöcke ausserdem weiterhin möglich, den Weg zu nutzen, wenn auch nicht mit jedem Fahrzeug. Gegen diese Einschränkungen klagte der Berufungsbeklagte.