5.4 In der Folge brachte der Berufungskläger auf seinem Grundstück I.________ im Kurvenbereich der R.________(Strasse) unbestrittenermassen die erwähnten Betonblöcke an. Der Berufungsbeklagte stützte seinen Anspruch darauf, dass der Berufungskläger durch das Aufstellen der Betonblöcke und durch die schriftlichen Verbote die Wegrechtsnutzung in unzulässiger Weise eingeschränkt habe. Die Berufungskläger hielten insgesamt daran fest, dass die Wegnutzung mit immer grösseren und schwereren Fahrzeugen keine Nutzung in schonender Weise darstelle.