5. Ausgangslage 5.1 Im Jahr 1938 räumte der damalige Eigentümer des Grundstücks G.________ seinem Nachbarn ein «Fuss-, Fahr- & Zügelwegrecht» ein (KB 7). Dieser Weg führt über die Liegenschaften der Berufungskläger und mündet schliesslich in die Liegenschaft des Berufungsbeklagten (F.________). Wegrechtsberechtigt zu Lasten der Grundstücke G.________ und I.________ ist unter anderem auch der Eigentümer des Grundstücks O.________. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das «Fuss-, Fahr- & Zügelwegrecht» besteht, rechtsgültig bestellt wurde und dass es im Laufe der Jahre nie gelöscht wurde.