Vorliegend hat das Regionalgericht den Streitwert auf CHF 39'400.00 bestimmt. Diese Streitwertbestimmung wird vor Obergericht von keiner der Parteien kritisiert und erweist sich auch nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der massgebliche Streitwert beträgt demnach CHF 39'400.00, womit sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel erweist. 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.