4. 4.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über die Auslegung und Durchsetzung eines Wegrechts (Art. 308 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_652/2010 vom 4. März 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 137 III 145), die berufungsfähig ist, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat das Regionalgericht den Streitwert auf CHF 39'400.00 bestimmt.