5 3.2 Der Berufungsbeklagte beantragte in seiner Berufungsantwort vom 26. Februar 2025 (Postaufgabe gleichentags) die kostenfällige Abweisung der Berufung (pag. 639 ff.). 3.3 Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen. Gleichzeitig gewährte sie den Berufungsklägern eine Frist von zehn Tagen, um weitere Bemerkungen einzureichen (pag. 659 f.). 3.4 Rechtsanwalt E.________ reichte seine Kostennote am 7. März 2025 ein (pag. 661 ff.).