unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10'000.00). Der Kläger meldet eine Widerhandlung gegebenenfalls der Polizei. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Soweit weitergehend, wird die Klage abgewiesen. 4.-7. [Kosten] 8. [Eröffnungsformel]