2. Die Beklagten 1 und 2 werden verurteilt zu dulden, dass der Fahrweg gemäss Begründungsakt vom 21.07.1938 (Grundbuchbeleg M.________) auch mit land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Traktoren) und land- und forstwirtschaftlichen Transport- und Arbeitsanhängern bis max. 3.00 Meter Breite als Zufahrt und Wegfahrt zum bzw. vom Grundstück F.________, insbesondere für den Transport von geschlagenem Holz, Vieh, Gras, Gülle und Heu mitbenutzt wird,