4 2.9 Am 4. Juni 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (pag. 573 ff.): 1. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, die den Dienstbarkeitsweg gemäss Begründungsakt vom 21.07.1938 (Grundbuchbeleg M.________) begrenzenden Betonblöcke innert Monatsfrist seit Rechtskraft des Entscheids zu entfernen bzw. so weit zurückzuversetzen, dass im ganzen Kurvenbereich des Fahrwegs auf Grundstück I.________ eine Wegrechtsbreite von 4.50 Metern verbleibt,