und A.________, Miteigentümer der Grundstücke G.________ und H.________) seien zu verurteilen zu dulden, dass der Fahrweg gemäss Begründungsakt vom 21.07.1938 (Grundbuchbeleg M.________) nicht nur zu Fuss, mit Vieh und mit Fahrzeugen aller Art bis max. 3,5t Gesamtgewicht, sondern auch mit land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Traktoren) und land- und forstwirtschaftlichen Transport- und Arbeitsanhängern bis max. 3.00 Meter Breite als Zufahrt und Wegfahrt zum bzw. vom Grundstück F.________, insbesondere für den Transport von geschlagenem Holz, Vieh, Gras, Gülle und Heu mitbenutzt wird;