Die fraglichen Grundstücke zeigen sich gemäss dem Geoportal des Kantons Bern im Sinne des nachfolgenden Ausschnittes links (KB 4). Der umstrittene Teil der R.________(Strasse) führt zunächst über die Liegenschaft des Berufungsklägers (I.________), passiert in der Folge die Grundstücke der Berufungsklägerin (G.________ und H.________) und mündet schliesslich in das Grundstück des Berufungsbeklagten (F.________). Dem Ausschnitt rechts lässt sich der zur Hauptsache interessierende Kurvenbereich der R.________(Strasse), in welchem sich die Betonblöcke befinden, entnehmen. [Bild] [Bild]