Art. 737 Abs. 3 und Art. 738 Abs. 1 ZGB; Actio confessoria Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, muss dies nicht zwingend zu einer Zweckänderung der Dienstbarkeit führen. Eine solche liegt nur vor, wenn sich die Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes ändert (E. 13.2). Ein Wegrecht soll jedoch dem herrschenden Grundstück nach Treu und Glauben einen möglichst ungehinderten Zugang ermöglichen. Erst wenn die gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erhebliche Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor (E. 13.6).