Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 25 8 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Niklaus (Referent), Oberrichter Zbinden und Oberrich- terin Schwendener Gerichtsschreiber Demont Verfahrensbeteiligte 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte/Berufungskläger gegen D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Kläger/Berufungsbeklagter Gegenstand Grunddienstbarkeit Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 4. Juni 2024 (CIV 21 858) Regeste Art. 737 Abs. 3 und Art. 738 Abs. 1 ZGB; Actio confessoria Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, muss dies nicht zwingend zu einer Zweckänderung der Dienstbarkeit führen. Eine solche liegt nur vor, wenn sich die Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes ändert (E. 13.2). Ein Wegrecht soll jedoch dem herrschenden Grundstück nach Treu und Glauben einen möglichst ungehin- derten Zugang ermöglichen. Erst wenn die gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erheb- liche Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor (E. 13.6). Beim Wegrecht des Klägers gilt für den Dienstbarkeitsbelasteten grundsätzlich diejenige Mehrbelastung als zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik zurückgeht (E. 13.9). Die durch die Beklagten auf ihrer Parzelle errichteten Betonblöcke, welche die Durchfahrt für den Kläger mit seinen Fahrzeugen und Transportern erschweren, sind zu entfernen (E. 13.12 bis 13.14). 2 Erwägungen: I. 1. 1.1 D.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) ist heute Eigentümer des Grunds- tücks F.________. A.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist heute alleinige Eigentümerin der Grundstücke G.________ und H.________. B.________ (nach- folgend: Berufungskläger) ist Eigentümer des Grundstücks I.________. Mit Dienst- barkeitsvertrag vom 21. Juli 1938 zwischen dem damaligen Eigentümer des Grundstücks F.________ (J.________) und dem damaligen Eigentümer des Grundstücks G.________ (K.________) wurde Folgendes vereinbart (Klagebeilage [KB] 7, Art. 3): Herr K.________ räumt zu Lasten seiner Halten-Vorsass G.________ dem Herrn J.________ zu Gunsten dessen L.________(Bergbesitzung) ein Fuss-Fahr-& Zügelwegrecht ein. Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen unter der Bezeichnung «Fuss-, Fahr- und Zügel- wegrecht» zu gunsten des Grundstückes des Herrn J.________ F.________ und zu Lasten der Hal- tenvorsass des Herrn K.________ G.________. Diese Dienstbarkeit ist aktuell im Grundbuch z.L. der Grundstücke G.________, I.________ und H.________ eingetragen (vgl. Klagebeilagen [KB] 3B, 3C, 3D). 1.2 Der Berufungskläger errichtete im Jahr 2019 auf seinem Grundstück I.________ im Kurvenbereich der R.________(Strasse) unbestrittenermassen Betonblöcke, wel- che die Durchfahrt für den Berufungsbeklagten mit seinen Fahrzeugen und Trans- portern erschweren. 1.3 Die fraglichen Grundstücke zeigen sich gemäss dem Geoportal des Kantons Bern im Sinne des nachfolgenden Ausschnittes links (KB 4). Der umstrittene Teil der R.________(Strasse) führt zunächst über die Liegenschaft des Berufungsklägers (I.________), passiert in der Folge die Grundstücke der Berufungsklägerin (G.________ und H.________) und mündet schliesslich in das Grundstück des Be- rufungsbeklagten (F.________). Dem Ausschnitt rechts lässt sich der zur Hauptsa- che interessierende Kurvenbereich der R.________(Strasse), in welchem sich die Betonblöcke befinden, entnehmen. [Bild] [Bild] 2. 2.1 Am 4. Juli 2019 fand vor der Schlichtungsbehörde Oberland die Schlichtungsver- handlung statt (OL 19 287). Auf Antrag der Parteien wurde das Schlichtungsverfah- ren bis am 31. Dezember 2019 sistiert. In der Folge wurde die Sistierung bis am 30. November 2020 verlängert. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks F.________ die Klagebewilligung erteilt (KB 2). 3 2.2 Mit Klage vom 23. März 2021 stellte der ursprüngliche Eigentümer des Grunds- tücks F.________ (Vater des Berufungsbeklagten) beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Der Beklagte 1 (B.________, Eigentümer des Grundstücks I.________) sei gerichtlich zu ver- pflichten, die den Dienstbarkeitsweg gemäss Begründungsakt vom 21.07.1938 (Grundbuchbe- leg M.________) begrenzenden Betonblöcke innert Monatsfrist seit Rechtskraft des Urteils zu entfernen bzw. so weit zurückzuversetzen, dass im ganzen Kurvenbereich des Fahrwegs auf Grundstück I.________ eine Wegrechtsbreite von 4.50 Metern (Fahrbahnbreite = 3.00 Meter, zuzüglich Kurvenbreiterung von 1.50 Metern berechnet für Fahrzeugkategorie C) verbleibt; un- ter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB. 2. Die Beklagten 1 (B.________, Eigentümer des Grundstücks I.________) sowie 2 und 3 (N.________ und A.________, Miteigentümer der Grundstücke G.________ und H.________) seien zu verurteilen zu dulden, dass der Fahrweg gemäss Begründungsakt vom 21.07.1938 (Grundbuchbeleg M.________) nicht nur zu Fuss, mit Vieh und mit Fahrzeugen aller Art bis max. 3,5t Gesamtgewicht, sondern auch mit land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Traktoren) und land- und forstwirtschaftlichen Transport- und Arbeitsan- hängern bis max. 3.00 Meter Breite als Zufahrt und Wegfahrt zum bzw. vom Grundstück F.________, insbesondere für den Transport von geschlagenem Holz, Vieh, Gras, Gülle und Heu mitbenutzt wird; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Be- klagten. 2.3 Mit Klageantwort vom 24. Juni 2021 beantragten die Berufungskläger die kostenfäl- lige Abweisung der Klage (pag. 77 ff.). 2.4 Am 16. November 2021 fand vor der Vorinstanz die Hauptverhandlung statt (pag. 143 ff.). Am 4. April 2022 wurde eine Schätzungskommission des Bernischen Agrar- und Strukturverbesserungsvereins (BASV) eingesetzt (pag. 207 ff.). Nach Erstellung des Protokolls fand vor der Vorinstanz eine Klärung diesbezüglicher Nachfragen statt (pag. 323 ff. und 329 ff.). 2.5 Am 17. März 2023 führte die Vorinstanz einen Augenschein durch (pag. 375 ff.). Anschliessend geführte Vergleichsverhandlungen scheiterten. In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juni 2023 sistiert (pag. 419 f.). 2.6 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 wurde der Vorinstanz der Verkauf der Liegen- schaft F.________ an den Berufungsbeklagten angezeigt (pag. 447 ff.). Am 19. April 2024 brachten die Berufungskläger der Vorinstanz zur Kenntnis, dass der ursprüngliche Beklagte 2 der Beklagten 3 seinen Anteil an der Liegenschaft G.________ geschenkt hat (pag. 509 ff.). 2.7 Nach Aufhebung der Sistierung am 24. Januar 2024 (pag. 487 ff.) fand am 2. Mai 2024 die Fortsetzungsverhandlung statt (pag. 542 ff.). 2.8 Der Berufungsbeklagte passte in der Folge die Parteinamen in seinen Rechtsbe- gehren an die sich veränderte Eigentumssituation an (pag. 558 i.V.m. 562). Die Be- rufungskläger bestätigten ihr Rechtsbegehren (pag. 559). 4 2.9 Am 4. Juni 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (pag. 573 ff.): 1. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, die den Dienstbarkeitsweg gemäss Begründungsakt vom 21.07.1938 (Grundbuchbeleg M.________) begrenzenden Betonblöcke innert Monatsfrist seit Rechtskraft des Entscheids zu entfernen bzw. so weit zurückzuversetzen, dass im ganzen Kurvenbereich des Fahrwegs auf Grundstück I.________ eine Wegrechtsbreite von 4.50 Me- tern verbleibt, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Wi- derhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10'000.00). Der Kläger meldet eine Widerhandlung gege- benenfalls der Polizei. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 2. Die Beklagten 1 und 2 werden verurteilt zu dulden, dass der Fahrweg gemäss Begründungsakt vom 21.07.1938 (Grundbuchbeleg M.________) auch mit land- und forstwirtschaftlichen Zug- fahrzeugen (Motorfahrzeuge und Traktoren) und land- und forstwirtschaftlichen Transport- und Arbeitsanhängern bis max. 3.00 Meter Breite als Zufahrt und Wegfahrt zum bzw. vom Grunds- tück F.________, insbesondere für den Transport von geschlagenem Holz, Vieh, Gras, Gülle und Heu mitbenutzt wird, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Wi- derhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10'000.00). Der Kläger meldet eine Widerhandlung gege- benenfalls der Polizei. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Soweit weitergehend, wird die Klage abgewiesen. 4.-7. [Kosten] 8. [Eröffnungsformel] 2.10 Die Berufungskläger verlangten am 10. Juni 2024 die schriftliche Begründung (pag. 578), welche am 25. November 2024 erfolgte (pag. 583 ff.). 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger am 13. Januar 2025 (Postaufgabe gleichentags) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern und stellten folgendes Rechtsbegehren (pag. 611 ff.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben und die Klage vom 23. März 2021 sei vollumfänglich abzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5 3.2 Der Berufungsbeklagte beantragte in seiner Berufungsantwort vom 26. Februar 2025 (Postaufgabe gleichentags) die kostenfällige Abweisung der Berufung (pag. 639 ff.). 3.3 Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen. Gleichzeitig gewährte sie den Berufungsklä- gern eine Frist von zehn Tagen, um weitere Bemerkungen einzureichen (pag. 659 f.). 3.4 Rechtsanwalt E.________ reichte seine Kostennote am 7. März 2025 ein (pag. 661 ff.). 3.5 Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichten die Berufungskläger am 3. April 2025 (Postaufgabe gleichentags) Bemerkungen ein (pag. 669 ff.). Gleich- zeitig reichte Rechtsanwalt C.________ seine Kostennote ein (pag. 675 ff.). 3.6 Mit Eingabe vom 10. April 2025 (Postaufgabe gleichentags) reichte der Berufungs- beklagte weitere Bemerkungen ein (pag. 683 ff.). II. 4. 4.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über die Auslegung und Durchset- zung eines Wegrechts (Art. 308 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO; SR 272]). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angele- genheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_652/2010 vom 4. März 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 137 III 145), die berufungsfähig ist, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat das Regionalgericht den Streitwert auf CHF 39'400.00 bestimmt. Diese Streitwertbestimmung wird vor Obergericht von keiner der Partei- en kritisiert und erweist sich auch nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der massgebliche Streitwert beträgt demnach CHF 39'400.00, womit sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel erweist. 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Zufolge Pensionierung der vormaligen Instrukti- onsrichterin ging das Verfahren an den Referenten. 4.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 6 III. 5. Ausgangslage 5.1 Im Jahr 1938 räumte der damalige Eigentümer des Grundstücks G.________ sei- nem Nachbarn ein «Fuss-, Fahr- & Zügelwegrecht» ein (KB 7). Dieser Weg führt über die Liegenschaften der Berufungskläger und mündet schliesslich in die Lie- genschaft des Berufungsbeklagten (F.________). Wegrechtsberechtigt zu Lasten der Grundstücke G.________ und I.________ ist unter anderem auch der Ei- gentümer des Grundstücks O.________. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das «Fuss-, Fahr- & Zügelwegrecht» besteht, rechtsgültig bestellt wurde und dass es im Laufe der Jahre nie gelöscht wurde. 5.2 Der ursprüngliche Eigentümer und Kläger, P.________ (Vater des Berufungsbe- klagten), hat das Grundstück F.________ im Jahr 1991 erworben. Das Grundstück ist insgesamt 670’287 m2 gross, wovon rund 552'000 m2 aus geschlossenem Wald bestehen. Auf dem Grundstück befinden sich ausserdem zwei Ställe (39 und 41 m2) und ein Stafel (161 m2). Gemäss den Berufungsklägern habe es aufgrund von übermässigem Holztransport am Weg in der Folge verschiedene Schäden gegeben, welche repariert werden mussten. 5.3 Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 liessen die Berufungskläger dem ursprünglichen Eigentümer des Grundstückes F.________ und den Eigentümern des Grunds- tückes O.________ hinsichtlich der Fahrten über die Grundstücke G.________ und I.________ mitteilen, dass ab sofort folgende Beschränkungen auf dem Zufahrts- weg bestünden: - Traktoren bis max. 4 t - Anhänger bis max. 2 t - Gesamtgewicht max. 6 t für Zugfahrzeug und Anhänger - Traktoren bis 2.50 m - Anhänger bis 2.50 m - Transporter mit Heu und Gülle oder Mist: Gesamtgewicht 6 t - Holztransporte sind untersagt 5.4 In der Folge brachte der Berufungskläger auf seinem Grundstück I.________ im Kurvenbereich der R.________(Strasse) unbestrittenermassen die erwähnten Be- tonblöcke an. Der Berufungsbeklagte stützte seinen Anspruch darauf, dass der Be- rufungskläger durch das Aufstellen der Betonblöcke und durch die schriftlichen Verbote die Wegrechtsnutzung in unzulässiger Weise eingeschränkt habe. Die Be- rufungskläger hielten insgesamt daran fest, dass die Wegnutzung mit immer grös- seren und schwereren Fahrzeugen keine Nutzung in schonender Weise darstelle. Es sei dem Berufungsbeklagten durch das Aufstellen der Betonblöcke ausserdem weiterhin möglich, den Weg zu nutzen, wenn auch nicht mit jedem Fahrzeug. Ge- gen diese Einschränkungen klagte der Berufungsbeklagte. 7 6. 6.1 Die Vorinstanz führte aus, im Dienstbarkeitsvertrag sei keine räumlich und funktio- nal gemessene Dienstbarkeit festgehalten, deren Umfang in numerischer Weise absolut bestimmt sei. Auf den wirklichen Willen der Parteien, die ursprünglich den Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen hätten, könne nicht mehr abgestellt werden, weshalb es einer ob- jektiven Auslegung des ungemessenen Wegrechts bedürfe. Das herrschende Grundstück bestehe seit jeher aus einer erheblichen Wiesen- und Waldfläche. Die- se Umstände würden eine land- und insbesondere forstwirtschaftliche Nutzung des Geländes sowie eine angemessene Waldpflege und -nutzung erfordern. Letzteres beinhalte auch den Holzschlag und den damit verbundenen Abtransport. 6.2 Diesbezüglich könne nicht ohne Weiteres auf die von den vorherigen Pächtern ausgeführte Nutzung verwiesen werden. Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass diese Familie den Wald nur wenig bzw. mit Kleinfahrzeugen bewirt- schaftet habe, liesse sich daraus nicht das massgebliche bzw. verbindliche Bedürf- nis der herrschenden Liegenschaft ableiten. Auch der Einwand der Berufungsklä- ger, wonach nur die saisonale Bewirtschaftung der Alpweide vorgesehen gewesen sei, überzeuge nicht. 6.3 Als die Grunddienstbarkeit errichtet worden sei, seien die geforderten Tätigkeiten zweifelsohne mit leichteren und kleineren Fahrzeugen ausgeführt worden. Mit der bekannten Weiterentwicklung der Technik müsse sich aber ein Grunddienstbar- keitsbelasteter grundsätzlich arrangieren. Ausserdem stelle eine Änderung oder auch Zunahme der Bedürfnisse der berechtigten Liegenschaft – wie vorliegend die vermehrte Holzgewinnung und der damit verbundene Einsatz von breiteren und schwereren Fahrzeugen – per sei keine Zweckänderung der Dienstbarkeit dar, welche die Berufungskläger nicht hinzunehmen hätten. Eine solche liege nur vor, wenn sich die Art der Bewirtschaftung verändere, was vorliegend nicht geschehen sei. Hinzu komme, dass der Holzschlag teilweise erforderlich, das heisst zur Wald- pflege notwendig, sei. 6.4 Die vom Berufungsbeklagten anlässlich des Augenscheins gezeigten Fahrzeuge, würden Traktoren und Transporter darstellen, welche als mittlerweile übliche land- und forstwirtschaftliche Geräte gelten würden. Insbesondere sei der Radstand der Fahrzeuge und deren Gewicht nicht übermässig. Dabei überzeuge auch die häufi- ge Ausstattung der Fahrzeuge mit Doppelreifen – die einen breiteren Weg erfor- dern – da diese die Wälder und Wiesen weniger belasten. Hinzu komme, dass Doppelreifen im steilen Gelände mehr Sicherheit gewähren würden. Eine allgemein gültige Vorgabe für die Breite von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sei von den Berufungsklägern nicht ins Recht gelegt worden. So würden sich die Fahrzeuge des Berufungsbeklagten im Rahmen von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) be- wegen. Eine strengere Vorgabe sei auch dem von den Berufungsklägern vorge- brachten Art. 64 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) nicht zu entnehmen. Die vorgebrachte Norm stelle keinen derart strikten Rahmen dar, der einen Eingriff in die vorstehend definierten und massgebenden Bedürfnisse des 8 Berufungsbeklagten rechtfertigen würde. Auch einer Freigabe einer Gewichtsbe- schränkung bedürfe es für die zweckmässige und heute übliche Bewirtschaftung des Landes nicht. 6.5 Selbst das Gebot der schonenden Ausübung auferlege dem Dienstbarkeitsberech- tigten nur Beschränkungen, welche die Ausübung im vollen Umfang des Rechts gestatten würden. Es müsse also dem Berufungsbeklagten möglich sein, das be- stehende Wegrecht mit seinen Fahrzeugen nutzen zu können. Insbesondere lasse sich das betonte Ziel eines unbeschädigten Wegs nicht als Rechtfertigung der Ein- schränkung der Wegnutzung durch die Betonblöcke vorbringen. Diese Beschädi- gung lasse sich eben gerade nicht durch eigenständige Beschränkungen durch die Belasteten lösen. 6.6 Der Vorwand der Berufungskläger, der Weg müsse erweitert werden, greife nicht. So sei nicht klar, weshalb das Wegrecht zugunsten des Berufungsbeklagten heute nicht mehr für seine Fahrzeuge tauglich sein sollte. Der vom ursprünglichen Kläger neu erstellte private Forstweg habe den Wald erschlossen und darüber könne Holz abtransportiert werden. Für die normale Bewirtschaftung würde dieser Weg aller- dings einen grossen Umweg darstellen. So sei künftig geplant, den grössten Teil des Holzes über diesen neuen Weg abzutransportieren. Für die normale Bewirt- schaftung werde die R.________(Strasse) aber nach wie vor benötigt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte fest, dass der Dienstbarkeitsberech- tigte zur Entlastung der R.________(Strasse) nur auf einen öffentlichen Weg ver- wiesen werden könne, wenn dieser den vom privaten Wegrecht gewährleisteten Zweck vollumfänglich erfüllen würde und die bisherige private Wegverbindung nicht vorteilhafter wäre, als die neu erstellte. Der neu erstellte Weg stelle allerdings kei- nen öffentlichen Weg dar. Selbst wenn es sich um einen öffentlichen Weg handeln würde, komme dieser nicht in Frage, da für gewisse Transporte ein unverhältnis- mässiger Umweg in Kauf genommen werden müsse. 7. 7.1 Die Berufungskläger bringen vor, es sei erstellt, dass der Weg aufgrund von übermässigem Holztransport durch den Berufungsbeklagten sowie dessen Vater zuvor, mehrfach erheblichen Schaden erlitten habe, was zu umfassenden Renova- tionsarbeiten geführt habe. Wegen seiner Beschaffenheit sei der Weg nicht dazu geeignet, mit Fahrzeugen jeglichen Gewichts darüber zu fahren, was die Beru- fungskläger mehrfach gerügt hätten. Ein von den Parteien erstelltes Gutachten ha- be ergeben, dass bei Fahrzeugen mit bis zu sechs Tonnen keine Schäden ent- standen wären. Die Tragfähigkeit stelle damit ein relevantes Beweisthema dar, weshalb sie die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens verlangt hätten. Durch die Ablehnung habe die Vorinstanz das Recht der Berufungskläger auf Beweis ih- rer Behauptungen verletzt und der Sachverhalt habe nicht genügend abgeklärt werden können. 7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei zu prüfen, welche Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung von Bedeutung hätten sein können. Die Bezeichnung des Grundstücks G.________ als «Halten-Vorsass» zei- ge, dass es sich dabei um einen Alpbetrieb handle, welcher nicht dauernd, sondern 9 nur saisonal bewohnt sei. Die Besitzung des Grundstücks F.________ habe im Jahr 1938 eine Sennhütte, drei Ställe und einen Wald enthalten. Dem Eigentümer sei damals das Recht gewährt worden, auf diese saisonale Bergbesitzung via Alp «Halten-Vorsass» zu gelangen. «Vorsass» sei als Synonym von «Alp» zu verste- hen. Der verwendete Begriff «Zügelwegrecht» belege weiter, dass der F.________ nur saisonal bewirtschaftet worden sei. 7.3 Bereits aus dem Eintrag im Hauptbuch ergebe sich, dass kein Wegrecht zum Be- fahren für Holztransporte im industriellen Ausmass bestehe. Die damalige Stras- sensituation habe das im Übrigen auch nicht zugelassen. Selbst im Jahr 1991 habe nur ein rudimentärer Weg bestanden, welcher eine forstwirtschaftliche Nutzung verunmöglicht hätte. Der Berufungsbeklagte könne sich deshalb nicht darauf beru- fen, dass während längerer Zeit Holztransporte von mehreren hundert Tonnen pro Holzschlag stattgefunden hätten. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie festhalte, es liege an den Berufungsklägern zu beweisen, dass keine Holztransporte stattgefun- den haben. Vielmehr liege es am Berufungsbeklagten zu beweisen, dass solche stattgefunden haben. Es sei immerhin auch er, der fortgesetzten Holzschlag be- haupte und daraus Rechte ableite. 7.4 Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei eine kommerzielle, umfassende Wald- nutzung zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung nicht möglich gewesen und könne deshalb von den Parteien auch nicht so gewollt gewesen sein. Das belege auch die einmalige Entschädigung für die Dienstbarkeit von CHF 200.00; diese entspreche einem heutigen Betrag von CHF 2'000.00 bis CHF 4'000.00. Das be- weise, dass die Parteien von einem geringen, saisonalen Gebrauch ausgegangen seien. 7.5 Es sei beweismässig erstellt, dass der Berufungsbeklagte den Weg mit unter- schiedlichen Traktoren und Anhängern nach wie vor befahren könne. Die Dienst- barkeit könne demzufolge ausgeübt werden, während Einschränkungen nur für überbreite Fahrzeuge bestehen würden. Der Gesetzgeber habe in Art. 64 Abs. 2 VRV festgelegt, was als überbreites Fahr- zeug gelte. Obwohl landwirtschaftliche Fahrzeuge ausnahmsweise auch breiter sein dürften, seien die Fahrzeuge gemäss Art. 27 VTS dennoch überbreit und wür- den als Ausnahmefahrzeuge gelten. Demzufolge habe der Gesetzgeber alle Fahr- zeuge, die breiter als 2.55 m seien, als Ausnahmefahrzeuge bezeichnet. Diese De- finition müsse auch zwischen den Parteien gelten. 7.6 Die Vorinstanz verkenne, dass keine inhaltliche Einschränkung der Dienstbarkeit vorliege, sondern nur die verwendeten Mittel beschränkt würden. So könne der Be- rufungsbeklagte auch weiterhin die Alp bewirtschaften und Holz abführen. Überdies stelle dies keine erhebliche Einschränkung dar, sondern solle lediglich den Weg vor einer Übernutzung schützen. 7.7 Die Vorinstanz habe sogar entschieden, dass der Weg noch verbreitert werden müsse, damit der Berufungsbeklagte den Weg mit sämtlichen – noch grösseren und schwereren – Fahrzeugen passieren könne. Dazu seien die Berufungskläger sogar verpflichtet worden, Land abzutreten, was einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle. 10 Die Verbreiterung des bestehenden Wegs auf 4.5 m würde ausserdem einer Bau- bewilligung bedürfen, weshalb die Berufungskläger dazu zivilrechtlich gar nicht verurteilt werden könnten. 7.8 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid seien die Berufungskläger dazu verpflichtet, jegliche weiteren Schäden am Weg hinzunehmen, während der Berufungsbeklagte keinerlei Rücksicht auf den Wegaufbau nehmen müsse. Das lasse sich mit einer schonenden Ausübung der Dienstbarkeit nicht mehr vereinbaren. Es sei deshalb zulässig, wenn die Berufungskläger erwarteten, dass der Weg mit normal breiten und nicht zu schweren Fahrzeugen befahren werde. Damit würden sie sich der technischen Entwicklung in der Landwirtschaft nicht widersetzen. 8. 8.1 Der Berufungsbeklagte brachte vor, der dienstbarkeitsbetroffene Weg werde seit jeher zur Bewirtschaftung des Grundstücks F.________ genutzt und sei mit zeit- gemässen Nutzfahrzeugen befahren worden. Der dienstbarkeitsbetroffene Weg sei dabei für Vieh-, Heu-, Gülle- und für Holztransporte genutzt worden. Dass ein der- art grosses Grundstück, welches über 550'000 m2 Wald beinhalte, auch forstwirt- schaftlich genutzt werde, sei offensichtlich und gerichtsnotorisch. Dementspre- chend hätten auch der Grossvater des Berufungsbeklagten und der Onkel des Va- ters des Berufungsbeklagten über den Weg Holz transportiert, was auch den Beru- fungsklägern bekannt sei. 8.2 Ursprünglich habe der betroffene Weg aus zwei Fahrspuren und Gras in der Mitte bestanden. Der Vater des Berufungsbeklagten habe den Weg – unter Kostenbetei- ligung der weiteren Beteiligten – im Jahr 1994 saniert. Nach einem grösseren Holz- schlag sei der Weg im Jahr 1995 unter Beteiligung des Vaters des Berufungsbe- klagten erneut saniert worden. Im Jahr 2008/2009 hätten die Berufungskläger ei- genständig eine weitere Sanierung vorgenommen. Eine weitere eigenständige Wegsanierung durch die Berufungskläger sei im Jahr 2017/2018 erfolgt. In dieser Sanierung hätten die Berufungskläger durch den Einlass von Fräsgut – welches nicht stark belastbar sei – keine Rücksicht auf die Bedürfnisse der Dienstbarkeits- berechtigten genommen. Damit seien die Berufungskläger dafür verantwortlich, dass der Weg nun schneller Schaden nehme und dieser Schaden durch den Beru- fungsbeklagten nicht mehr eigenständig behoben werden könne. 8.3 Es sei völlig normal, dass ein Weg bei der vorliegenden land- und forstwirtschaftli- chen Nutzung im Laufe der Zeit Schaden nehme. Das Gesetz trage dem in Art. 741 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) Rechnung, wonach der Dienstbarkeitsberechtigte zum Unterhalt verpflichtet sei. Dieser Pflicht seien sowohl der Berufungsbeklagte als auch dessen Vater immer nachgekommen. Es verstosse denn auch gegen Treu und Glauben, wenn die Berufungskläger den Weg mit Fräsgut weicher gemacht hätten und nun behaupteten, die schweren Fahrzeuge würden den Weg beschädigen. 8.4 Der Wortlaut des Eintrags im Hauptbuch laute auf ein Fuss-, Fahr- und Zügelweg- recht. Der Wortlaut beinhalte in Bezug auf die kumulativ erfassten Fussweg, Fahr- weg und Viehweg, keine Einschränkung. Folglich sei auch das von den Berufungs- klägern eingebrachte Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern irrelevant, da 11 dort ein Zügel- oder Wegrecht – also eine Ergänzung des anderen Rechts – ver- einbart worden sei. Entsprechend sei zu prüfen, ob der Erwerbsgrund, d.h. der Be- gründungsakt eine genauere Definition, insbesondere eine Einschränkung enthalte, was er vorliegend nicht tue. 8.5 Eine Einschränkung auf Wiesen und Vieh, wie dies die Berufungskläger behaup- ten, sei dem Dienstbarkeitsvertrag nicht zu entnehmen. Diese Einschränkung kön- ne auch nicht aus der Bezeichnung «Halten-Vorsass» konstruiert werden. Für die Auslegung der Dienstbarkeit seien aber die Bedürfnisse des berechtigten Grunds- tücks relevant. Zu diesem habe schon im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit ein grosser Waldbestand von 180'000 m2 gehört, weshalb auch der Holztransport dazu gehöre. 8.6 Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass dies nicht bereits ausreiche, müsse weiter beachtet werden: Der Inhalt der Dienstbarkeit ergebe sich aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glau- ben ausgeübt worden sei. Der dienstbarkeitsbetroffene Weg werde seit jeher auch für Holztransporte genutzt. Die Berufungskläger hätten vorgebracht, der Holztrans- port habe zu Schäden geführt und damit belegt, dass der Holztransport schon lan- ge so ausgeführt werde. 8.7 Es liege eine aufgrund der Technik erfolgte Mehrbelastung vor und diese sei unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erörterungen zulässig. Andernfalls seien etliche Bauern dazu verpflichtet, die bestehenden Wegrechte nur mit von Pferden gezoge- nen Zugkarren zu befahren. Holzschlag sei auszuführen, wenn es nötig sei. Bei- spielsweise seien bei Sturmschäden intensivere Holztransporte nötig. Folglich rich- te sich der Umfang der Dienstbarkeit danach, was die Bewirtschaftung erfordere. 8.8 Die Berufungskläger würden verkennen, dass mit der Entfernung der Betonblöcke nicht in ihre Eigentumsgarantie eingegriffen werde, sondern eine unzulässige Ein- schränkung des Weges behoben werde. Dies sei sehr wohl von der Wegrechts- dienstbarkeit mitumfasst. Dabei habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass eine Wegbreite von 4.50 m die Durchfahrt für Fahrzeuge mit einer Breite von bis zu 3 m ermögliche. Die Wegrechtsdienstbarkeit umfasse die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstücks F.________. Die dazu verwendeten Fahrzeuge seien üblich und de- ren Grösse und Breite sei aufgrund des steilen Geländes nötig. Das werde von den Berufungsklägern nicht bestritten. 9. 9.1 Mit Bemerkungen vom 3. April 2025 brachten die Berufungskläger vor, der Beru- fungsbeklagte habe zugegeben, mit seinen Holztransporten den Weg immer wieder beschädigt zu haben. Derartige Beschädigungen würden keine schonende Ausü- bung des Wegrechts darstellen, was die Berufungskläger nicht zu dulden hätten. Das Anbringen der Betonblöcke stelle eine massvolle Einschränkung dar, die vom Dienstbarkeitsberechtigten zu dulden sei. 12 9.2 Unzutreffend sei, dass der Weg seit jeher zum Holztransport genutzt worden sei. Erst der Vater des Berufungsbeklagten habe in den Jahren 1994/1995 erstmals Holz in erheblichem Umfang geschlagen und über den Weg abtransportiert. Seit diesem Zeitpunkt seien die Holztransporte gerügt worden, was zu keiner Verhal- tensänderung oder Rücksichtnahme geführt habe. 9.3 Der Weg habe bereits vor der Ausstreuung von Fräsgut erheblichen Schaden ge- nommen. Die diesbezügliche Aussage des Berufungsbeklagten treffe nicht zu. Ausserdem verkenne der Berufungsbeklagte, dass für den Schaden primär der Un- terbau und nicht die oberste Schicht verantwortlich sei. 10. 10.1 Mit Bemerkungen vom 10. April 2025 brachte der Berufungsbeklagte vor, es ver- diene keinen Rechtsschutz, wenn die Berufungskläger bewusst einen für die Dienstbarkeitsausübung ungeeigneten Weg erstellt hätten und sich nun auf eine Wegbeschädigung berufen würden. 10.2 Die Berufungskläger würden verkennen, dass der Entscheid darüber, ob eine Fahrbahnbreite angemessen sei, vom Interesse des berechtigten Grundstücks ab- hänge und die Fahrbahn vorliegend eine enge Kurve enthalte. Das Interesse des berechtigten Grundstücks F.________ beinhalte nebst dem allgemeinen Zugang auch alle Transporte, welche für die Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich seien. Dies verlange wiederum das Befahren mit grösseren Traktoren mit Anhän- gern, Ladewagen, Jauchefass und weiteren Gerätschaften, wobei Traktoren den Weg mit Doppelrädern befahren können müssten. Deshalb habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall entschieden, dass der Weg – insbesondere aufgrund der Kurve – 4.50 m breit sein müsse. 11. Die Anwendung von Art. 737 Abs. 3 ZGB (E. 13) setzt zunächst die Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit voraus (E. 12; Urteil des BGer 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). 12. Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit 12.1 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit ist der Grundbuchein- trag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort, wie z.B. Weg- oder Grenzbaurecht, ist er in der Regel zu rudimentär, als dass sich dar- aus Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. In diesen Fällen ist für den In- halt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrages auf ihren Erwerbsgrund abzustel- len (dazu BGE 128 III 169 E. 3a; Urteil des BGer 5A_346/2021 vom 29. November 2021 E. 2.1). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1). 12.2 Ordentlicher «Erwerbsgrund» im Sinne des Gesetzes ist der Dienstbarkeitsvertrag. Seine Auslegung erfolgt in gleicher Weise wie die sonstiger Willenserklärungen. Massgebend für die Auslegung der Dienstbarkeit ist in erster Linie der überein- 13 stimmende wirkliche Wille der Begründungsparteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat gegenü- ber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Diese all- gemeinen Auslegungsgrundsätze gelten vorbehaltlos unter den ursprünglichen Vertragsparteien, im Verhältnis zu Dritten dagegen nur mit einer Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt, zu dem auch der Dienstbarkeitsvertrag gehört. Bei dessen Auslegung können ge- genüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willens- bildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus dem Dienst- barkeitsvertrag selber aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind (BGE 139 III 404 E. 7.1; 130 III 554 E. 3.1). 12.3 Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille nicht mehr feststellen, so ist eine objektivierende Auslegung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grunds- tücks vorzunehmen. Ausgehend vom Wortlaut des die Dienstbarkeit begründenden Vertrags ist zu ermitteln, welchen Sinn und Zweck die Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Errichtung für das herrschende Grundstück hatte. Der Zweck entspricht be- stimmten Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks, ist auf sie gerichtet und durch sie eingegrenzt (LIVER, in: Zürcher Kommentar, 1980, N. 109 zu Art. 738 ZGB). Geht der Zweck des Wegrechts aus dem Dienstbarkeitsvertrag objektiv her- vor und ist er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zudem objektiv erkennbar, ist eine Auslegung im historischen Kontext und damit ein Abstellen auf die Interessen- lage zur Zeit der Errichtung des Wegrechts unzulässig (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 3.6.3). Zu beachten bleibt überdies, dass eine Grunddienstbarkeit restriktiv auszulegen ist und die Rechte des Eigentümers des belasteten Grundstücks nicht stärker eingeschränkt werden dür- fen, als es die formale Ausübung der Dienstbarkeit erfordert (BGE 109 II 412 E. 3). Gemäss dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit darf eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als jenem, zu dem sie errichtet worden ist (BGE 130 III 554 E. 2). 12.4 Das «Fuss-, Fahr- und Zügelwegrecht» bezweckt heute gleich wie im Zeitpunkt seiner Errichtung einen Zugang für die berechtigte Partei zum Zweck der Alpbe- wirtschaftung. Grundsätzlich beachtlich ist aber, dass eine Dienstbarkeit aufrecht- erhalten werden können soll, auch wenn die wirtschaftliche und technische Ent- wicklung, welche sich allgemein vollzogen hat, zur Vernichtung der alten Mittel und ihrer Ersetzung durch neue geführt hat. Würde man deren Verwendung nicht zu- lassen, weil sie das belastete Grundstück möglicherweise erheblich stärker in An- spruch nehmen, hätte das zur Folge, dass die Dienstbarkeit überhaupt nicht mehr ausgeübt werden könnte, selbst dann nicht, wenn es für die Benutzung des herr- schenden Grundstückes notwendig wäre. Das allgemein bekannte Beispiel hierfür ist das Fahrwegrecht, welches begründet wurde, bevor das Motorfahrzeug bekannt war und heute meistenteils überhaupt nur mit Motorfahrzeugen ausgeübt werden 14 kann, insbesondere auch in der Landwirtschaft (LIVER, a.a.O., N. 17 zu Art. 738 ZGB). 12.5 Das Vertragsrecht und die vorliegend erforderliche Auslegung des vereinbarten Wegrechts bestimmen den Umfang desselben. Auf die Vorschriften des öffentli- chen Rechts wird im Dienstbarkeitsvertrag nicht verwiesen und der massgebliche Hintergrund solcher öffentlich-rechtlichen Regelungen wird nicht dargetan (BGE 139 III 404 E. 7.4.2). Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass sich der Inhalt des Eigentums und damit auch der beschränkten dinglichen Rechte auf- grund der geltenden schweizerischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit bestimmt. Dazu gehört neben dem privaten ebenso das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone auf Gesetzes- und Verordnungsstufe. Es ist deshalb nicht unzulässig, in der Beurteilung der Frage, welchen Anforderungen ein Wegrecht nachzukommen hat, damit die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks befriedigt werden, auch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. 12.6 Damit ist zunächst festzustellen, welchen Umfang die dem Berufungsbeklagten zustehende und von den Berufungsklägern zu duldende Fuss-, Fahr- und Zügel- wegrechtsberechtigung hat. Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Umfang der Dienstbarkeit im Dienstbarkeitsvertrag (KB 7) weder räumlich noch funktional festgehalten wurde. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführun- gen zur Unbeschränktheit der Dienstbarkeit. 12.7 Der Dienstbarkeitsvertrag wurde im Jahr 1938 abgeschlossen. Die aktuellen Ei- gentümer der berechtigten und belasteten Grundstücke sind im vorliegenden Fall nicht die Begründungsparteien, deren wirklicher Wille auch nicht hat festgestellt werden können. Es bedarf damit der objektiven Auslegung des ungemessenen Wegrechts. 12.8 Der Umfang der Dienstbarkeit ist vorliegend nicht objektiv erkennbar, weshalb – wie die Vorinstanz bereits richtig feststellte – auf den Zeitpunkt der Errichtung und die damals mutmasslich vorliegenden Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks abgestellt werden muss (BGE 138 III 650 E. 5.3; Urteil des BGer 5A_451/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 4.3.2 ff.). Namentlich lässt sich dem Wortlaut des Grund- bucheintrags nicht ohne Weiteres eine Einschränkung in der Richtung entnehmen, dass das Fahrwegrecht nur gerade der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Die Begründungsparteien haben ein «Fuss-, Fahr- und Zügelwegrecht» vereinbart und damit künftige Entwicklungen im Dienstbarkeitsvertrag nicht ausgeschlossen. 12.9 Das massgebliche bzw. verbindliche Bedürfnis des herrschenden Grundstücks lässt sich insbesondere nicht durch die Nutzung der vorherigen Pächter (Familie Q.________) ableiten. Auch eine überwiegende oder gar ausschliessliche Nutzung als Bewirtschaftung der Alpweide ist vorliegend nicht überzeugend. Der Umstand, dass phasenweise nur wenig Holzschlag erfolgte, lässt die bestehende Berechti- gung bzw. das Bedürfnis des herrschenden Grundstücks nicht verfallen (Urteil des BGer 5D_103/2016 vom 15. März 2017 E. 4.4; LIVER, a.a.O., N. 54 zu Art. 738 ZGB). Auch die Bezeichnung als «Halten-Vorsass» reicht per se nicht aus, um auf- zuzeigen, dass das Grundstück nur saisonal benutzt wurde und dem auch heute noch so ist. Eine Beschränkung auf die Bewirtschaftung der Wiesen und die Nut- 15 zung von Vieh auf ebendiesen, ergibt sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag entgegen der Ansicht der Berufungskläger nicht. Der Wortlaut des Eintrags lautet auf ein «Fuss-, Fahr- und Zügelwegrecht» (KB 7). Damit sind grundsätzlich ein Fussweg, ein Fahrweg und ein Viehweg kumulativ er- fasst. Demzufolge ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, wonach das von den Berufungsklägern vorgebrachte – wobei dabei nur auf die Stelle im Kommentar verwiesen wird – Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern nicht auf den vor- liegenden Fall anwendbar ist, da es sich darin offensichtlich um ein Zügelwegrecht oder Fahrwegrecht handelte (vgl. LIVER, a.a.O., N. 54 zu Art. 740 ZGB). Der im vorgebrachten Urteil entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich somit wesent- lich vom zu beurteilenden Fall. 12.10 Eine derart grosse Waldfläche muss zweifelsohne auch forstwirtschaftlich genutzt werden, damit die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes gewährleistet wer- den kann. Das herrschende Grundstück hat eine Gesamtfläche von 670'287 m2, wovon rund 552'000 m2 – und damit 82% – aus geschlossenem Wald bestehen (vgl. KB 3A). Die Vorinstanz hat schlüssig aufgezeigt, weshalb zur Alpbewirtschaf- tung auch die Waldpflege und -nutzung gehört und diese demzufolge auch vom Zweck der Dienstbarkeit miterfasst ist. Daran ändert auch nichts, dass die ur- sprüngliche Strassensituation keine Nutzung im heutigen Umfang zugelassen hat. Das bedeutet allerdings mitnichten, dass auch ursprünglich kein Holztransport – im kleineren Umfang – möglich war. Die Dienstbarkeit muss sich wie aufgezeigt der technischen Entwicklung anpassen. Um der technischen Entwicklung gerecht zu werden, wurde die Strasse seit 1995 bereits mehrfach saniert. Daran ändert auch die zwischen den ursprünglichen Parteien vereinbarte Entschädigung nichts, zumal nicht abschliessend eruierbar ist, wie sich die konkrete Bezahlung im Jahr 1938 zusammengesetzt hat. 12.11 Dass die Dienstbarkeit seinerzeit vorwiegend zur Alpbewirtschaftung des berechtig- ten Grundstücks begründet wurde, wie die Berufungskläger hervorgehoben haben, macht die heutige Benutzung zum (erweiterten) Holzabtransport deshalb nicht per se unzulässig. 13. Anwendung von Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB 13.1 Art. 737 ZGB verdeutlicht den Grundgedanken, wonach der belastete Grundei- gentümer nicht hindern darf, was der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu tun befugt ist. Gemäss Art. 737 ZGB ist der Berechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Abs. 1), dabei jedoch verpflichtet, sein Recht in schonender Weise auszuüben (Abs. 2). Die Pflicht zu schonender Rechtsausübung schränkt folglich nicht den Umfang oder Inhalt der Dienstbarkeit ein, sondern untersagt lediglich deren missbräuchliche Ausübung (BGE 113 II 151 E. 4; Urteil des BGer 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 4.5.1; LIVER, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 737 ZGB; vgl. zum Grundsatz der schonenden Rechtsausübung BGE 137 III 145 E. 5). Mit anderen Worten darf das Gebot der schonenden Ausü- bung (beziehungsweise der Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen) nicht zu einer inhaltlichen Verengung des Dienstbarkeitsrechts führen (BGE 137 III 145 E. 5.5). Dem Berufungsbeklagten muss es also wie seit jeher möglich sein unter 16 Nutzung des bestehenden Wegrechts sein Grundstück mit seinen Fahrzeugen be- fahren resp. bewirtschaften zu können. Selbst die schonende Ausübungspflicht darf grundsätzlich zu keiner inhaltlichen Einschränkung seines Rechts führen. Erweist sich die vom Belasteten gewünschte Beschränkung als nicht zulässig, aber die Be- lastung gleichwohl als unverhältnismässig, bleibt nur die Ablösung oder Abände- rung der Dienstbarkeit vorbehalten (GÖKSU, in: Sachenrecht, 2023, N. 6 zu Art. 737 ZGB). Das Gebot der schonenden Rechtsausübung kommt zum Tragen bei einer grundsätzlich zulässigen, aber rücksichtslosen Art und Weise der Ausübung (LI- VER, a.a.O., N. 55 zu Art. 737 ZGB). In Kombination mit einer ungemessenen Dienstbarkeit, die auch nach ihrem Zweck keinen bestimmten Verlauf vorschreibt, die also nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs unbestimmt bleibt, kann sich eine Beschränkung dergestalt ergeben, dass eine bestimmte Nut- zung zwar inhaltlich zulässig ist, sich jedoch nicht mit dem Gebot der schonenden Rechtsausübung vereinbaren lässt (vgl. Urteil des BGer 5A_361/2017 vom 1. März 2018 E. 2.5.2). Insoweit greifen der Inhalt einer Dienstbarkeit und die Art und Wei- se von deren Ausübung ineinander. 13.2 Gegen eine unzulässige Behinderung der Ausübung der Dienstbarkeit kann sich der Berechtigte mit einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage (sog. actio con- fessoria) zur Wehr setzen (Urteile des BGer 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 6.1; 5A_59/2010 vom 22. März 2010 E. 2.2; 5A_652/2010 vom 4. März 2011 E. 2.1; BGE 115 IV 26 E. 3a; 95 II 14 E. 3; LIVER, a.a.O., N. 181 zu Art. 737 ZGB; PETITPIERRE, in: Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl., 2023, N. 10 zu Art. 737 ZGB). Auch auf die Unterlassung einer Störung, sprich die Duldung einer Nutzung (Abs. 2), kann die actio confessoria abzielen (Urteil des BGer 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.4). Die actio confessoria richtet sich gegen Handlungen und Ver- anstaltungen des Eigentümers des belasteten Grundstücks oder einer beliebigen anderen Person, welche die in den Schranken von Art. 737 Abs. 2 ZGB gehaltene Ausübung der Dienstbarkeit verunmöglichen oder erschweren. Ein schuldhaftes Verhalten des Gegners ist nicht vorausgesetzt. Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, muss dies nicht zwingend zu einer Zweckänderung der Dienstbarkeit führen. Eine solche liegt nur vor, wenn sich die Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes – z.B. landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder dem Wohnen dienende Nutzung – ändert. Diesfalls dient das Wegrecht nicht mehr dem ursprünglichen, sondern einem neuen Zweck, und eine Anpassung des Inhaltes der Dienstbarkeit zeigt sich nur im Rahmen des ursprünglichen Zweckes als möglich. 13.3 Die Frage, was der belastete Grundeigentümer im Sinne von Art. 737 Abs. 3 ZGB vornehmen darf, ohne die Ausübung der Dienstbarkeit zu verhindern oder (erheb- lich) zu erschweren, ist nicht anhand von Lehrbuchformeln, sondern aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles und in Abwägung der beidseitigen Interessen zu beantworten, soweit eine Vereinbarung darüber fehlt (BGE 113 II 151 E. 5; 109 II 412 E. 4; Urteil des BGer 5A_640/2016 vom 28. Juni 2017 E. 5.1; LI- VER, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 737 ZGB). 17 13.4 Es ist daher zu fragen, ob die Ausübung der Dienstbarkeit über die von der Vor- instanz festgestellte Wegführung dem Gebot der schonenden Rechtsausübung wi- derspricht und ob die Interessen des Berufungsbeklagten an der Nutzung seiner Fahrzeuge höher zu gewichten ist, als diejenigen der Berufungskläger an der Weg- rechtseinschränkung. 13.5 Es ist erstellt, dass die Dienstbarkeit zum Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 1938 mit leichteren und kleineren Fahrzeugen ausgeübt wurde. Mit der bekannten Weite- rentwicklung der Technik muss sich ein Grunddienstbarkeitsbelasteter allerdings abfinden und diese hinnehmen (vgl. E. 12.4 hiervor). 13.6 Ein Wegrecht soll jedoch dem herrschenden Grundstück nach Treu und Glauben einen möglichst ungehinderten Zugang ermöglichen. Erst wenn die – verglichen mit dem früheren Zustand – gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erhebliche Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Diesfalls muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen wor- den sein könnte (BGE 139 III 404 E. 7.3; 131 III 345 E. 4.3.2). 13.7 Die Alp wird nach wie vor bewirtschaftet und es findet weiterhin ein – an die techni- sche Entwicklung angepasster – Holztransport statt. Wie bereits festgestellt, war die Waldpflege und -nutzung seit jeher ein zentraler Teil der Bewirtschaftung des Grundstücks. Die vermehrte Holzgewinnung und der damit verbundene Einsatz von schwereren und breiteren Fahrzeugen, stellt deshalb per se keine Zweckänderung der Dienstbarkeit dar. Insbesondere wird dadurch die Benützung der belasteten Grundstücke nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher eingeschränkt. Wie ausserdem aus dem Augenscheinprotokoll der Vorinstanz hervorgeht, ist der Holz- schlag teilweise zur Waldpflege notwendig und vom Forstwart genehmigt (vgl. Augenscheinprotokoll, pag. 392). Es kann deshalb nicht angenommen wer- den, dass die Zunahme des Holztransports die Grenze dessen überschreitet, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen wer- den könnte (vgl. BGE 139 III 404 E. 7.3). 13.8 Die Berufungskläger bringen ferner vor, die genutzten Fahrzeuge seien zu breit und zu schwer und würden den Weg beschädigen. Die vom Berufungsbeklagten genutzten Fahrzeuge stellen letztlich Traktoren bzw. Transporter dar, welche als übliche land- und forstwirtschaftliche Geräte gelten (vgl. Augenscheinprotokoll, pag. 382 ff.; vgl. auch Bilder pag. 465-469). Demzufolge kann dem Berufungsbe- klagten grundsätzlich nicht angelastet werden, er würde zu schwere und zu breite Maschinen benutzen, als das nötig wäre und diese nicht im Rahmen der Weite- rentwicklung der Technik heutzutage den Standard darstellen. Hinzu kommt, dass die Begründung des Berufungsbeklagten, weshalb er seinen Traktor auf Grund der Beschaffung des Geländes mit Doppelreifen ausstatten muss, im vorliegenden Fall durchaus überzeugt, da die Doppelbereifung einerseits eine mindere Belastung für die Wiesen, Wälder und den Weg darstellen und andererseits mehr Sicherheit im steilen Gelände gewähren. Diesbezüglich reicht ein blosser Verweis der Beru- fungskläger auf Art. 64 Abs. 2 VRV nicht aus. Eine strenge Vorgabe, welche die 18 Wegrechtsbreite verletzen würde, ist darin nicht zu erkennen. Eine allgemein gülti- ge Vorgabe für die Breite von landwirtschaftlichen Fahrzeugen liegt nicht vor. Im Gegenteil ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach Art. 27 Abs. 2 VTS regelt, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite weder eine behördliche Prüfung noch eine Bewilligung benötigen, soweit diese Zusatzgeräte bis zu 3.50 m (Bst. a) sowie für Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu 3.00 m (Bst. b) breit sind. Die Fahr- zeuge des Berufungsbeklagten bewegen sich allesamt in dieser Bandbreite. Selbst wenn die Fahrzeuge des Berufungsbeklagten als überbreit und damit als Ausnah- mefahrzeuge gelten würden, ändert dies nichts an den von der Vorinstanz gemach- ten Feststellungen. 13.9 Zur Gewichtsbeschränkung lässt sich lediglich festhalten, dass eine Beschränkung auf 3.5 bzw. 6 Tonnen sinnfrei wäre, zumal die Fahrzeuge des Berufungsbeklagten befüllt mit Gülle 8.7 resp. 6.5 Tonnen schwer sind und bereits leer nahezu 3.5 Ton- nen wiegen (vgl. Augenscheinprotokoll, pag. 382 ff.) und eine Bewirtschaftung des Grundstückes damit verunmöglicht wäre. Beim Wegrecht des Klägers gilt für den Dienstbarkeitsbelasteten grundsätzlich die- jenige Mehrbelastung als zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Ver- hältnisse, wie etwa die vorstehend bereits mehrfach angesprochene Entwicklung der Technik zurückgeht. Verfolgt die Wegrechtsnutzung den ursprünglichen Zweck – vorliegend die land- und forstwirtschaftliche Nutzung – so sind objektive Verände- rungen der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung grundsätzlich zu berücksichtigen. Nur die zweckentsprechende Benützung der belasteten Grund- stücke darf nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher eingeschränkt wer- den (Auslegung nach BGE 138 III 650 E. 6.4). Eine derartige konkrete Behinderung bringen die Berufungskläger nicht vor. Die Berufungskläger bringen lediglich vor, die Benutzung durch den Berufungsbeklagten habe diverse Schäden am Weg zur Folge. 13.10 Das Interesse an der Dienstbarkeit an sich wie auch der Wert derselben, lassen sich nicht als bedeutenderes Interesse der Berufungskläger qualifizieren. Eine all- fällige Beschädigung des Weges lässt sich nämlich gerade nicht durch eigenstän- dige Beschränkungen durch die Belasteten lösen (Art. 737 Abs. 3 ZGB). Es liegt regelmässig bei den Dienstbarkeitsberechtigten, den Weg zu erstellen, aktuell bei- spielsweise die Kurvenerweiterung vorzunehmen (Urteil des BGer 5A_253/2008 vom 22. August 2008 E. 5 [Terraingestaltungen]), und insbesondere auch bei meh- reren Berechtigten, je nach Vorteil und tatsächlicher Nutzung, für den Unterhalt zu sorgen (Art. 741 ZGB). Damit ist der Berufungsbeklagte grundsätzlich für den Un- terhalt des Weges verantwortlich. Da Beschädigungen von Art. 741 ZGB ausge- nommen sind (PETITPIERRE, a.a.O., N. 8 zu Art. 741), müsste geklärt werden, wer für diese im konkreten Fall aufzukommen hat, zumal unter den Parteien strittig ist, ob sich diese durch zu schwere Fahrzeuge oder eine nicht fachgemässe Sanierung ergeben haben. Diese Frage kann vorliegend allerdings offenbleiben, da für die Beurteilung der Ausübungsfrage allfällige Wegbeschädigungen irrelevant sind. In- sofern hat die Vorinstanz zurecht darauf verzichtet, ein gerichtliches Gutachten zum Maximalgewicht der Fahrzeuge einzuholen. Dieses Vorgehen stellt keine Ver- letzung von Art. 8 ZGB dar. 19 13.11 Diesbezüglich stellen die Berufungskläger in ihrer Berufung ausserdem einen An- trag auf Parteibefragung: Die Berufungsinstanz kann gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO Beweis abnehmen, doch gibt die Bestimmung keinen Anspruch auf die Wiedereröffnung des Beweisverfah- rens und auf Beweisabnahme. Das Recht auf Beweis schliesst sodann eine vor- weggenommene Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz nicht aus (Urteil des BGer 5A_66/2013 vom 29. August 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 139 III 404). Die Durchführung einer Parteibefragung erscheint vorliegend angesichts der erstin- stanzlich durchgeführten umfassenden schriftlichen und mündlichen Beweisab- nahme – inklusive Augenschein und Parteibefragung – nicht angezeigt (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Der Beweisantrag wird damit abgewiesen. 13.12 Insofern würde die Beschränkung der Fahrzeuge auch eine Einschränkung der Dienstbarkeit zur Folge haben, da die Bewirtschaftung der Alp sowie der Holz- transport eingeschränkt werden würden. Diesbezüglich stellen die aufgestellten Be- tonblöcke und die sich daraus ergebende Verengung der Strasse keine massvolle Einschränkung dar. Insofern ist das Vorbringen der Berufungskläger unzutreffend, eine Beschränkung der Fahrzeuge stelle bloss eine Einschränkung der verwende- ten Mittel dar. Bei der vorliegenden ungemessenen resp. uneingeschränkten Dienstbarkeit sind die Interessen des Berufungsbeklagten an der Nutzung seiner Fahrzeuge und der daraus resultierenden Bewirtschaftung der Alp höher zu ge- wichten als diejenigen der Berufungskläger an der Wegrechtseinschränkung. 13.13 Bezüglich der Verbreiterung des Weges ist nicht klar, weshalb das Wegrecht zu- gunsten des Berufungsbeklagten nicht mehr für seine – aktuell für standardmässig befundenen – Fahrzeuge tauglich sein sollte. Auch im Rahmen einer diesbezüglich durchgeführten Interessenabwägung müssen die Interessen der Berufungskläger in diesem Rahmen als kleiner gewertet werden. Eine abschliessende Interessenab- wägung kann indes insofern offenbleiben, als aufgrund der vom Berufungsbeklag- ten vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren nicht darüber zu befinden ist, ob die Kurvenerweiterung im Sinne des sich in den Akten befindenden Ingenieurpla- nes (pag. 431 ff.) zu erfolgen hat oder nicht. Die Berufungskläger haben lediglich sicherzustellen, dass der Berufungsbeklagte den Weg mit seinen Fahrzeugen pas- sieren kann, d.h. die Betonblöcke zu entfernen bzw. zurückzusetzen. 13.14 Die Berufungskläger machen geltend, es sei aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht möglich, einen solchen breiten Weg auszubauen. Es wird jedoch von den Be- rufungsklägern nicht verlangt, dass sie den Weg ausbauen. Sie müssen gemäss dem Entscheid nur die Betonblöcke entfernen bzw. zurückversetzen, bis die ange- gebene Breite gewährleistet wird. Es wird auch mit zusätzlichen 14 m2 argumen- tiert, die zur Gewährleistung der soeben erwähnten Breite notwendig seien. Dabei wird aber mit keinem Wort begründet, inwiefern diese zusätzliche Fläche für die Berufungskläger eine unzumutbare Mehrbelastung darstellen und einer Enteignung gleichkommen sollte. Insbesondere wird durch die von der Vorinstanz vorgesehene Entfernung bzw. Zurücksetzung der Betonblöcke nicht in die Eigentumsgarantie eingegriffen, da damit lediglich die unzulässige Einschränkung behoben wird. Da- bei hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass lediglich eine Wegrechtsbreite 20 von 4.50 m die Durchfahrt für die Fahrzeuge des Berufungsbeklagten ermöglicht. Es wird auch nicht behauptet, diese zusätzliche Fläche wäre für die Berufungsklä- ger von grosser Bedeutung. Es geht schliesslich nur darum, dass der Berufungs- beklagte mit vernünftig grossen Fahrzeugen durchfahren kann, bei Bedarf auch mit Doppelreifen. 14. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. IV. 15. 15.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gelten die Berufungskläger als unterliegend. Der für die Prozess- kosten massgebende Streitwert beläuft sich auf CHF 39’400.00. 15.2 Ausgehend von diesem Streitwert werden die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens auf CHF 5'500.00 festgesetzt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und den unterliegenden Berufungs- klägern auferlegt und mit dem von ihnen oberinstanzlich geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 16. 16.1 Die Berufungskläger haben dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren zudem antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. 16.2 Rechtsanwalt E.________ macht in seiner Kostennote einen Aufwand von total CHF 7'688.10 (Honorar CHF 6'972.00, Auslagen CHF 140.00 sowie 8.1% MWST, ausmachend CHF 576.10) geltend. Bei einem Streitwert von CHF 39'400.00 be- trägt das Honorar zwischen CHF 3'200.00 bis CHF 15'700.00 (Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Für das Rechtsmittelverfahren be- trägt das Honorar bis zu 50 % dieses Honorars (Art. 7 PKV), d.h. zwischen CHF 1'600.00 und CHF 7'850.00. Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich das Honorar nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Vor der oberen Instanz waren dieselben tatsächlichen und rechtlichen Fragen wie vor der Vor- instanz strittig und zu beurteilen. Die Vorinstanz ging dabei von einer überdurch- schnittlichen Bedeutung der Streitsache sowie Schwierigkeit des Prozesses aus, was oberinstanzlich zu bestätigen ist. Dagegen ist im Gegensatz zum vorinstanzli- chen Verfahren mit zwei Verhandlungsterminen und einem Augenschein vor der oberen Instanz lediglich von einem durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand aus- zugehen. Das von Rechtsanwalt E.________ geltend gemachte Honorar entspricht einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 85%, was nach dem Gesagten an- gemessen ist und auch die Arbeit für das Verfassen der Schlussbemerkungen be- inhaltet. Die Auslagen und die geltend gemachte MWST zum gesetzlichen Satz geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 21 16.3 Nach dem Gesagten haben die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung von CHF 7'688.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 22 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 5'500.00, werden den Berufungsklägern aufer- legt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss ver- rechnet. 3. Die Berufungskläger haben dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'688.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Berufungsklägern, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ - dem Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland Bern, 3. Oktober 2025 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Niklaus Der Gerichtsschreiber: Demont Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 23