4. 4.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Es werden keine Gerichtskosten für das Gesuchsverfahren erhoben. 4.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt. 4.3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.00 zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau