3. 3.1 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr erstinstanzlich in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'503.10 zu bezahlen.