Für das Beschwerdeverfahren macht Rechtsanwältin B.________ in ihrer Honorarnote vom 26. Februar 2025 ein Honorar von CHF 2'644.40 (inklusive Auslagen und MwSt.) geltend. Aufgrund des für die oberinstanzlichen Prozesskosten massge- 9 benden reduzierten Streitwerts von CHF 20'000.00 erachtet das Obergericht mit Blick auf Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 PKV; Kreisschreiben Nr. 7).