Diese Ansätze sind in oberer Instanz um 50% zu reduzieren (Art. 7 PKV). 10.3 Rechtsanwältin B.________ (für den Beschwerdeführer) hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht und die Höhe der Parteientschädigung damit in das gerichtliche Ermessen gestellt. Das Obergericht kann sich den diesbezüglichen Berechnungen des Regionalgerichts anschliessen. Die Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 1'503.10 festgesetzt (vgl. E. 11.3 des angefochtenen Entscheids, pag. 18). 10.4 Für das Beschwerdeverfahren macht Rechtsanwältin B.___