10. 10.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). 10.2 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 5 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Honorar bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).