Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]), werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr im regionalgerichtlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 9.2.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), werden ebenfalls der Beschwerdegegnerin auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt.