8 9. 9.1 Zwar fehlt im Beschwerdeverfahren eine Regelung analog Art. 318 Abs. 3 ZPO, jedoch ist bei Gutheissung einer Beschwerde gemäss Praxis des Obergerichts über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden, und zwar nach Massgabe des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens. 9.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich und wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.2.1 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art.