Ehegattenunterhalt abzuweisen. 7.6 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung wird vollumfänglich abgewiesen (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). IV.