ZGB auf aussergerichtliche (nicht gerichtlich genehmigte) Trennungsvereinbarungen keine Anwendung findet (so auch der entsprechende Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025). 7.5 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass angesichts der rein privaten und damit aussergerichtlichen (nicht gerichtlich genehmigten) Trennungsvereinbarung vom 14. November 2018 Art. 176a ZGB (i.V.m. Art. 131a Abs. 2 ZGB) nicht anwendbar ist und damit durch die Ausrichtung von Sozialhilfe keine Legalzession stattgefunden hat.