ZGB betrifft primär die Inkassohilfe und die Bevorschussung. Sowohl die Unterhaltsbevorschussung – die im Kanton Bern lediglich für Kinderunterhalt vorgesehen ist – als auch die Inkassohilfe setzen einen rechtskräftigen Unterhaltstitel voraus (Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. a IBV; vgl. auch Art. 4 Bst. a und b InkHV). Die Anforderungen an den benötigten Unterhaltstitel dürften für Art. 176a ZGB als reine Verweisnorm daher gleichlautend sein. Der Unterhaltstitel muss von einer zuständigen Behörde (Gericht oder Kindesschutzbehörde) genehmigt worden sein und zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen.