7 7.3.2 Die Verweisnorm von Art. 176a ZGB ist eine neue Bestimmung, die erst seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist. Aus den Materialien geht hervor, dass diese Bestimmung auf Beiträge Anwendung findet, die «im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 171 ff. ZGB)» zugesprochen werden (BBI 2014 529, S. 584 Ziff. 2.4). 7.3.3 Art. 176a ZGB betrifft primär die Inkassohilfe und die Bevorschussung.