VET- TERLI, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra 2010, S. 793). Denn im Kanton Bern entspricht die gerichtliche Genehmigung von Trennungsvereinbarungen einer langjährigen Praxis. 7.3 7.3.1 Art. 176a ZGB befindet sich systematisch im Abschnitt zum «Schutz der ehelichen Gemeinschaft» (Art. 171 ff. ZGB) und im Unterabschnitt «Gerichtliche Massnahmen», der die Art. 172 – 179 ZGB umfasst. Aus systematischer Sicht befindet sich deshalb Art. 176a ZGB im Unterabschnitt der gerichtlichen Eheschutzmassnahmen.