7. 7.1 Näher einzugehen ist indes auf den damit verbundenen Einwand des Beschwerdeführers, wonach Art. 176a ZGB (und damit der Verweis auf die Legalzession gemäss Art. 131a Abs. 2 ZGB) nur auf Ehegattenunterhaltsverträge Anwendung findet, die (in einem Eheschutzverfahren) gerichtlich genehmigt wurden. 7.2 Die (Vor-)Frage, ob Trennungsvereinbarungen einer gerichtlichen Genehmigung in analoger Anwendung von Art. 279 ZPO überhaupt zugänglich sind, braucht nicht vertieft zu werden (vgl. beispielhaft Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 400 19 187 vom 3. September 2019 E. 5.2;