Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Gemeinwesen könne ohnehin nur in Unterhaltsforderungen subrogieren, die von einem Gericht oder der KESB überprüft und genehmigt worden seien. 4.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtete oberinstanzlich auf eine inhaltliche Stellungnahme und verweist auf die vorinstanzlichen Ausführungen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Gesuchsverfahren eine Inkassound Prozessvollmacht (GB 6) eingereicht und im Rechtsöffnungsgesuch unter