ZGB falsch angewendet. Es gehe vorliegend um Ehegattenunterhalt, Art. 131a ZGB befinde sich systematisch aber bei den Gesetzesbestimmungen zum Scheidungsverfahren. Entgegen der Vorinstanz regle Art. 176a ZGB nicht, dass Art. 131a Abs. 2 ZGB auch bei der Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an den nicht geschiedenen Ehegatten zur Anwendung komme. Es bestehe damit keine Grundlage für eine Legalzession. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Gemeinwesen könne ohnehin nur in Unterhaltsforderungen subrogieren, die von einem Gericht oder der KESB überprüft und genehmigt worden seien.