Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, das Regionalgericht gehe unzutreffend von einer Legalzession statt von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde C.________ und D.________ aus. Bei Inanspruchnahme von Inkassohilfe könne sich die berechtigte Partei von Angestellten der Inkassobehörden vertreten lassen. Das minderjährige Kind und/oder der Ehepartner bleibe Gläubiger des Anspruchs und die Fachstelle werde nicht im eigenen, sondern im Namen der Gesuchstellenden tätig. Das Regionalgericht habe im angefochtenen Entscheid sodann die Art. 131a Abs. 2 i.V.m. Art. 176a ZGB falsch angewendet.