Das Regionalgericht hielt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass für die in Betreibung gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge mangels Genehmigung im Sinne von Art. 287 ZGB kein Erfüllungsanspruch bestehe, weshalb diese nicht durchsetzbar seien und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung im Umfang von CHF 11'400.00 abzuweisen sei. Für die ausstehenden und fälligen Ehegattenunterhaltsbeiträge liege grundsätzlich ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Die Einwohnergemeinde C.________, vertreten durch den Sozialdienst Region C.__