ZGB sieht sodann vor, dass der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt. Diese Legalzession gemäss Art. 131a Abs. 2 ZGB gilt nicht nur bei Unterhaltsbevorschussung, sondern auch, wenn die unterhaltsberechtigte Person von der Sozialhilfe unterstützt wird (BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 131a ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art.