Diese kam ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens zustande und wurde auch nicht gerichtlich genehmigt, sondern es handelt sich um eine «aussergerichtliche» und damit private Trennungsvereinbarung (in Abgrenzung zu einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung). Die in Betreibung gesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge für den Zeitraum September 2022 bis April 2024 belaufen sich auf CHF 20'000.00. Unbestritten ist sodann, dass D.________ im selben Zeitraum mit wirtschaftlicher Sozialhilfe von mindestens CHF 36'156.45 unterstützt wurde.