4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer und D.________ schlossen am 14. November 2018 eine Trennungsvereinbarung ab (GB 1). Diese kam ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens zustande und wurde auch nicht gerichtlich genehmigt, sondern es handelt sich um eine «aussergerichtliche» und damit private Trennungsvereinbarung (in Abgrenzung zu einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung).