Sie bleiben im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt. 3.5.3 Gleiches gilt für die mit der Beschwerdeantwort eingereichte gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 25. Februar 2025. Diese ist aufgrund des von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu beachtenden Novenverbots unbeachtlich. Eine Ausnahme wird auch in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4 III.