3.5 3.5.1 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.5.2 Der Beschwerdeführer reicht im Beschwerdeverfahren erstmals einen Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Februar 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 10) sowie einen Verlustschein vom 17. März 2023 (BB 11) zu den Akten. Diese beiden Beweismittel und die dazugehörigen (in der Beschwerde vorgebrachten) Tatsachenbehauptungen sind neu und damit unzulässig. Sie bleiben im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.