: SZZP 2022, S. 83 ff.). Die «Präzisierung» der Beschwerde vom 26. Februar 2025 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist dementsprechend unbeachtlich. 3.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das (erst superprovisorisch entschiedene) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (zur analogen Praxis des Bundesgerichts, vgl. etwa die Urteile 5A_742/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3; 5A_592/2017 vom 24. August 2017 E. 4).