Mit Verfügung vom 20. März 2025 kam das Obergericht auf seine prozessleitende Verfügung vom 24. Februar 2025 zurück und forderte die Beschwerdegegnerin auf, eine Beschwerdeantwort einzureichen (pag. 93 ff.). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrem Schreiben vom 27. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem reichte sie die zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ am 25. Februar 2025 vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau abgeschlossene Trennungsvereinbarung ein (pag. 95). 3 II.