2 schwerdegegnerin (Dispositivziff. 3). Schliesslich verpflichtete es die Beschwerdegegnerin zu einer anteilsmässigen Parteientschädigung von CHF 461.10 an den Beschwerdeführer (Dispositivziff. 4; pag. 56). 2.4 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Er beantragt kostenfällig Folgendes (pag. 60 ff.): 1. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07. Februar 2025 sei aufzuschieben.