Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 25 72 (Beschwerde) Telefon +41 31 635 48 02 ZK 25 73 (uR-Gesuch Beschwerdeführer) Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2025 Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichter Wuillemin und Ober- richterin Sanwald Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Gesuchsgegner/Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 7. Februar 2025 (CIV 24 1587/1954) Regeste: Art. 176a i.V.m. Art. 131a Abs. 2 ZGB; Legalzession bei aussergerichtlichen (nicht genehmigten) Trennungsvereinbarungen Die Legalzession gemäss Art. 176a i.V.m. Art. 131a Abs. 2 ZGB ist auf rein private und damit aussergerichtliche (nicht genehmigte) Trennungsvereinbarungen betreffend Ehegat- tenunterhalt nicht anwendbar (E. 7). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und D.________ sind die verheirate- ten Eltern der beiden Kinder E.________ (geb. 2003) und F.________ (geb. 2014). Die Eltern trennten sich am 1. Oktober 2018. F.________ wohnt bei ihrer Mutter. 1.2 In der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 14. November 2018 ver- pflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem zu monatlichen Kinderunter- haltsbeiträgen von CHF 600.00 zuzüglich Kinderzulagen für F.________ und zu monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen von CHF 1'000.00 an D.________ (Ge- suchsbeilage [GB] 1). 1.3 Am 26. April 2024 leitete die Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin), handelnd durch den Sozialdienst Region C.________, gegen den Beschwerdeführer für CHF 31'400.00 die Betreibung ein (GB 5). Dieser Betrag entspricht den Unterhaltsbeiträgen für F.________ und D.________ gemäss Tren- nungsvereinbarung vom 14. November 2018 für die Zeit von September 2022 bis April 2024 (monatlich CHF 1'600.00, abzüglich Zahlung von Ende Januar 2024 in Höhe von CHF 600.00). Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag (GB 5). 2. 2.1 Mit Gesuch vom 18. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Regional- gericht Emmental-Oberaargau, es sei ihr in der fraglichen Betreibung die provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 31'400.00 (pag. 1 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer widersetzte sich in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 dem Rechtsöffnungsgesuch. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren (pag. 15 ff.). 2.3 Mit Entscheid vom 7. Februar 2025 erteilte das Regionalgericht der Beschwerde- gegnerin für CHF 20'000.00 (Ehegattenunterhalt) die provisorische Rechtsöffnung. Soweit weitergehend (Kinderunterhalt) wies das Regionalgericht das Rechtsöff- nungsgesuch ab (Dispositivziff. 1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege wies das Regionalgericht ab (Dispositivziff. 2). Die Gerichts- kosten von CHF 500.00 auferlegte das Regionalgericht im Umfang von CHF 325.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von CHF 175.00 der Be- 2 schwerdegegnerin (Dispositivziff. 3). Schliesslich verpflichtete es die Beschwerde- gegnerin zu einer anteilsmässigen Parteientschädigung von CHF 461.10 an den Beschwerdeführer (Dispositivziff. 4; pag. 56). 2.4 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Er beantragt kostenfällig Fol- gendes (pag. 60 ff.): 1. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07. Fe- bruar 2025 sei aufzuschieben. 2. Die Ziffern 1 – erster Absatz, 3 und 4 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 07. Februar 2025 seien aufzuheben. 3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung vom 18.06.2024 in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmen- tal, für den (Rest)-Betrag von CHF 20'000.00 sei abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz, bestimmt auf CHF 500.00, seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsöffnungsver- fahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'503.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 6. Eventualiter: Die Ziffern 1 – erster Absatz, 2, 3 und 4 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07. Februar 2025 seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Dem Gesuchsgegner sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltli- chen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. 2.5 Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wies das Obergericht das (sinngemäss su- perprovisorische) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. Gleichzeitig stellte es einen schriftlichen Entscheid ohne Einholung einer Be- schwerdeantwort in Aussicht (pag. 79 f.). 2.6 Am 26. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Kostennote ein und «präzi- sierte» die Beschwerde vom 20. Februar 2025 (pag. 81 ff.). 2.7 Mit Verfügung vom 20. März 2025 kam das Obergericht auf seine prozessleitende Verfügung vom 24. Februar 2025 zurück und forderte die Beschwerdegegnerin auf, eine Beschwerdeantwort einzureichen (pag. 93 ff.). Die Beschwerdegegnerin bean- tragte in ihrem Schreiben vom 27. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem reichte sie die zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ am 25. Februar 2025 vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau abgeschlossene Trennungsvereinbarung ein (pag. 95). 3 II. 3. 3.1 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Rechtsöffnungsentscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.3 Die Beschwerde vom 20. Februar 2025 ist fristgerecht erfolgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der zehntä- gigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist unzulässig (Urteil des BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.4; vgl. analog zur Berufung BGE 142 III 413 E. 2.2.4 oder Urteil des BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2, in: SZZP 2022, S. 83 ff.). Die «Präzisierung» der Beschwerde vom 26. Februar 2025 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist dementsprechend unbeachtlich. 3.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das (erst superprovisorisch ent- schiedene) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegen- standslos (zur analogen Praxis des Bundesgerichts, vgl. etwa die Urteile 5A_742/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3; 5A_592/2017 vom 24. August 2017 E. 4). 3.5 3.5.1 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.5.2 Der Beschwerdeführer reicht im Beschwerdeverfahren erstmals einen Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Februar 2023 (Beschwerde- beilage [BB] 10) sowie einen Verlustschein vom 17. März 2023 (BB 11) zu den Ak- ten. Diese beiden Beweismittel und die dazugehörigen (in der Beschwerde vorge- brachten) Tatsachenbehauptungen sind neu und damit unzulässig. Sie bleiben im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt. 3.5.3 Gleiches gilt für die mit der Beschwerdeantwort eingereichte gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 25. Februar 2025. Diese ist aufgrund des von der Be- schwerdegegnerin ebenfalls zu beachtenden Novenverbots unbeachtlich. Eine Ausnahme wird auch in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4 III. 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer und D.________ schlossen am 14. November 2018 eine Trennungsvereinbarung ab (GB 1). Diese kam ausserhalb eines gerichtlichen Ver- fahrens zustande und wurde auch nicht gerichtlich genehmigt, sondern es handelt sich um eine «aussergerichtliche» und damit private Trennungsvereinbarung (in Abgrenzung zu einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung). Die in Betreibung gesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge für den Zeitraum Sep- tember 2022 bis April 2024 belaufen sich auf CHF 20'000.00. Unbestritten ist so- dann, dass D.________ im selben Zeitraum mit wirtschaftlicher Sozialhilfe von mindestens CHF 36'156.45 unterstützt wurde. 4.1.2 Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung, so kann die Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Ein aussergerichtlicher Unterhaltsvertrag zwischen Ehegatten betreffend Ehegattenun- terhalt verpflichtet die Parteien und berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung (Urteil des BGer 5A_436/2012 vom 24. September 2012 E. 2.5). Anders verhält es sich bei aussergerichtlichen Unterhaltsverträgen betreffend Kinderunterhalt: Diese stellen keine provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, da sie gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB erst mit der Genehmigung durch die KESB oder das Gericht verbindlich wer- den (publ. Urteil des OGer/BE APH 2008 519 vom 18. Dezember 2008 E. IV/6; Ur- teil des OGer/ZH RT230184 vom 30. Januar 2024 E. 3.4.1). 4.1.3 Gerichtliche Eheschutzmassnahmen sind in den Art. 172 – 179 ZGB geregelt. Art. 176a ZGB (Marginalie: «4. Vollstreckung a. Inkassohilfe und Vorschüsse») hält fest, dass die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Schei- dung und bei den Wirkungen des Kindesverhältnisses Anwendung finden. In den Scheidungsbestimmungen regelt Art. 131 ZGB die «Inkassohilfe» und Art. 131a ZGB die «Vorschüsse». Art. 131a Abs. 2 ZGB sieht sodann vor, dass der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt. Diese Lega- lzession gemäss Art. 131a Abs. 2 ZGB gilt nicht nur bei Unterhaltsbevorschussung, sondern auch, wenn die unterhaltsberechtigte Person von der Sozialhilfe unter- stützt wird (BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 131a ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 289 ZGB). Das Gemeinwesen subrogiert dabei nicht in das Stammrecht auf Unterhalt, sondern nur in die tatsächlich bevorschussten Bei- träge (BGE 148 III 270 E. 6.7; BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 5 zu Art. 131a ZGB). Art. 131a ZGB befindet sich wie erwähnt systematisch im Abschnitt zu den Schei- dungsfolgen und betrifft damit den nachehelichen Unterhalt. Gestützt auf den Ver- weis in Art. 176a ZGB ist die Bestimmung und damit auch die Legalzession gemäss Art. 131a Abs. 2 ZGB aber auch im Eheschutzverfahren anwendbar (MAI- ER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1 zu 5 Art. 176a ZGB; Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBI 2014 529, S. 584 Ziff. 2.4). 4.2 Das Regionalgericht hielt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass für die in Betreibung gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge mangels Genehmi- gung im Sinne von Art. 287 ZGB kein Erfüllungsanspruch bestehe, weshalb diese nicht durchsetzbar seien und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung im Um- fang von CHF 11'400.00 abzuweisen sei. Für die ausstehenden und fälligen Ehe- gattenunterhaltsbeiträge liege grundsätzlich ein gültiger provisorischer Rechtsöff- nungstitel vor. Die Einwohnergemeinde C.________, vertreten durch den Sozial- dienst Region C.________, handle in den Bereichen Sozialwesen und Alimenten- inkasso als «Sitzgemeinde» anstelle der Wohnsitzgemeinde G.________. Es treffe zu, dass die gesuchstellende Einwohnergemeinde eine Inkasso- und Prozessvoll- macht eingereicht und im Rechtsöffnungsgesuch unter Ziff. 7 «Beilagen» ein Kreuz bei «Vollmacht bei Vertretung» gesetzt habe. Es erscheine indes so, als dass die besagte Vollmacht lediglich zu Dokumentationszwecken eingereicht worden sei. D.________ sei (ergänzend zu ihrer Erwerbstätigkeit) mit wirtschaftlicher Sozialhil- fe von mindestens CHF 36'156.45 unterstützt worden. In diesem Umfang sei das Gemeinwesen für ihren Unterhalt aufgekommen, womit ihr Ehegattenunterhaltsan- spruch von CHF 20'000.00 für den Zeitraum September 2022 bis April 2024 im Sinne der Legalzession vollumfänglich auf das leistende Gemeinwesen überge- gangen sei (Art. 176a i.V.m. Art. 131a Abs. 2 ZGB). 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, das Regionalgericht gehe unzutreffend von einer Legalzession statt von einem Vertretungsverhältnis zwi- schen der Einwohnergemeinde C.________ und D.________ aus. Bei Inanspruch- nahme von Inkassohilfe könne sich die berechtigte Partei von Angestellten der In- kassobehörden vertreten lassen. Das minderjährige Kind und/oder der Ehepartner bleibe Gläubiger des Anspruchs und die Fachstelle werde nicht im eigenen, son- dern im Namen der Gesuchstellenden tätig. Das Regionalgericht habe im angefochtenen Entscheid sodann die Art. 131a Abs. 2 i.V.m. Art. 176a ZGB falsch angewendet. Es gehe vorliegend um Ehegat- tenunterhalt, Art. 131a ZGB befinde sich systematisch aber bei den Gesetzesbe- stimmungen zum Scheidungsverfahren. Entgegen der Vorinstanz regle Art. 176a ZGB nicht, dass Art. 131a Abs. 2 ZGB auch bei der Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an den nicht geschiedenen Ehegatten zur Anwendung komme. Es be- stehe damit keine Grundlage für eine Legalzession. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Gemeinwesen könne ohne- hin nur in Unterhaltsforderungen subrogieren, die von einem Gericht oder der KESB überprüft und genehmigt worden seien. 4.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtete oberinstanzlich auf eine inhaltliche Stellung- nahme und verweist auf die vorinstanzlichen Ausführungen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Gesuchsverfahren eine Inkasso- und Prozessvollmacht (GB 6) eingereicht und im Rechtsöffnungsgesuch unter 6 Ziff. 7 «Beilagen» ein Kreuz bei «Vollmacht bei Vertretung» gesetzt (pag. 3). Aller- dings tritt sie nicht in Vertretung von D.________ auf, sondern macht die Forde- rungen in eigenem Namen geltend und ist damit Gesuchstellerin im Rechtsöff- nungsverfahren. Es handelt sich demnach nicht um Inkassohilfe, für welche ohne- hin kein rechtskräftiger Unterhaltstitel vorliegen würde (Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ver- ordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [IBV; BSG 213.221]; vgl. auch Art. 4 Bst. a der Verordnung über die Inkassohilfe bei familien- rechtlichen Unterhaltsansprüchen [Inkassohilfeverordnung, InkHV; SR 211.214.32]). Die Unterhaltsbeiträge wurden auch nicht bevorschusst, was im Kanton Bern für den noch in Frage stehenden Ehegattenunterhalt ohnehin nicht vorgesehen ist (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen e contrario [BSG 213.22]). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer demnach geltend macht, es liege gestützt auf die eingereichte Vollmacht nur ein Vertretungsverhältnis vor, erweist sich dieser Ein- wand als unbegründet. 6. Soweit der Beschwerdeführer weiter bemängelt, das Regionalgericht habe zu Un- recht die Legalzession gemäss Art. 131a Abs. 2 ZGB auch auf Ehegattenun- terhalt angewandt, ist dieser Einwand (offensichtlich) unbegründet. Gestützt auf den Verweis von Art. 176a ZGB auf Art. 131a Abs. 1 und 2 ZGB findet demnach auch die Legalzession Anwendung (vgl. E. 4.1.3 oben). 7. 7.1 Näher einzugehen ist indes auf den damit verbundenen Einwand des Beschwerde- führers, wonach Art. 176a ZGB (und damit der Verweis auf die Legalzession gemäss Art. 131a Abs. 2 ZGB) nur auf Ehegattenunterhaltsverträge Anwen- dung findet, die (in einem Eheschutzverfahren) gerichtlich genehmigt wur- den. 7.2 Die (Vor-)Frage, ob Trennungsvereinbarungen einer gerichtlichen Genehmigung in analoger Anwendung von Art. 279 ZPO überhaupt zugänglich sind, braucht nicht vertieft zu werden (vgl. beispielhaft Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 400 19 187 vom 3. September 2019 E. 5.2; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2018 317 vom 1. Juli 2019 E. 2; bejahend: Urteile des BGer 5A_1031/209 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 und 5A_842/2015 vom 26. Mai 2015 E. 2.5 [nicht publiziert in BGE 142 III 518 E. 2.5]; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 453; VET- TERLI, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra 2010, S. 793). Denn im Kanton Bern entspricht die gerichtliche Genehmi- gung von Trennungsvereinbarungen einer langjährigen Praxis. 7.3 7.3.1 Art. 176a ZGB befindet sich systematisch im Abschnitt zum «Schutz der ehelichen Gemeinschaft» (Art. 171 ff. ZGB) und im Unterabschnitt «Gerichtliche Massnah- men», der die Art. 172 – 179 ZGB umfasst. Aus systematischer Sicht befindet sich deshalb Art. 176a ZGB im Unterabschnitt der gerichtlichen Eheschutzmassnah- men. 7 7.3.2 Die Verweisnorm von Art. 176a ZGB ist eine neue Bestimmung, die erst seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist. Aus den Materialien geht hervor, dass diese Bestim- mung auf Beiträge Anwendung findet, die «im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 171 ff. ZGB)» zugesprochen werden (BBI 2014 529, S. 584 Ziff. 2.4). 7.3.3 Art. 176a ZGB betrifft primär die Inkassohilfe und die Bevorschussung. Sowohl die Unterhaltsbevorschussung – die im Kanton Bern lediglich für Kinderunterhalt vor- gesehen ist – als auch die Inkassohilfe setzen einen rechtskräftigen Unterhaltstitel voraus (Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. a IBV; vgl. auch Art. 4 Bst. a und b InkHV). Die Anforderungen an den benötigten Unter- haltstitel dürften für Art. 176a ZGB als reine Verweisnorm daher gleichlautend sein. Der Unterhaltstitel muss von einer zuständigen Behörde (Gericht oder Kindes- schutzbehörde) genehmigt worden sein und zur definitiven Rechtsöffnung berech- tigen. 7.4 Aus all diesen Gründen folgt, dass die Verweisbestimmung von Art. 176a ZGB auf aussergerichtliche (nicht gerichtlich genehmigte) Trennungsvereinbarungen keine Anwendung findet (so auch der entsprechende Beschluss der Zivilabteilungskonfe- renz des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025). 7.5 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass angesichts der rein privaten und damit aussergerichtlichen (nicht gerichtlich genehmigten) Trennungsvereinbarung vom 14. November 2018 Art. 176a ZGB (i.V.m. Art. 131a Abs. 2 ZGB) nicht an- wendbar ist und damit durch die Ausrichtung von Sozialhilfe keine Legalzession stattgefunden hat. Da die Beschwerdegegnerin ihre Berechtigung zur Geltendma- chung im eigenen Namen auch nicht auf eine Abtretung durch D.________ abstützt (vgl. Art. 34a Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfege- setz, SHG; BSG 860.1]), ist die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, die Ehegat- tenunterhaltsbeiträge im eigenen Namen geltend zu machen. Entsprechend ist das provisorische Rechtsöffnungsgesuch auch betreffend Ehegattenunterhalt abzuwei- sen. 7.6 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivzif- fern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und das Ge- such um provisorische Rechtsöffnung wird vollumfänglich abgewiesen (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). IV. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 8.2 Da er im Beschwerdeverfahren obsiegt und keine Prozesskosten zu tragen hat, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO analog). Es werden keine Gerichtskosten für das Gesuchsverfahren erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 8 9. 9.1 Zwar fehlt im Beschwerdeverfahren eine Regelung analog Art. 318 Abs. 3 ZPO, jedoch ist bei Gutheissung einer Beschwerde gemäss Praxis des Obergerichts über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden, und zwar nach Massgabe des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens. 9.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich und wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.2.1 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]), werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr im regionalgerichtlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 9.2.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), werden ebenfalls der Beschwerdegegnerin auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt. 10. 10.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). 10.2 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 5 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Honorar bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Streit- sache (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei Rechtsöffnungsverfahren ist zudem das Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 7) massgebend. Dieses Kreisschreiben sieht bei anwaltlicher Vertretung in einem Verfahren mit einem Streitwert über CHF 20'000.00 bis CHF 50'000.00 die Ausrich- tung einer Parteientschädigung von CHF 700.00 bis CHF 2’000.00 vor. Bei einem Streitwert zwischen CHF 8'000.00 bis CHF 20'000.00 ist eine Parteientschädigung zwischen CHF 400.00 bis CHF 1'500.00 vorgesehen. Diese Ansätze sind in oberer Instanz um 50% zu reduzieren (Art. 7 PKV). 10.3 Rechtsanwältin B.________ (für den Beschwerdeführer) hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht und die Höhe der Parteientschädigung damit in das gerichtliche Ermessen gestellt. Das Obergericht kann sich den diesbe- züglichen Berechnungen des Regionalgerichts anschliessen. Die Parteientschädi- gung für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 1'503.10 festgesetzt (vgl. E. 11.3 des angefochtenen Ent- scheids, pag. 18). 10.4 Für das Beschwerdeverfahren macht Rechtsanwältin B.________ in ihrer Honorar- note vom 26. Februar 2025 ein Honorar von CHF 2'644.40 (inklusive Auslagen und MwSt.) geltend. Aufgrund des für die oberinstanzlichen Prozesskosten massge- 9 benden reduzierten Streitwerts von CHF 20'000.00 erachtet das Obergericht mit Blick auf Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Rechtsmittelver- fahrens eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 PKV; Kreisschreiben Nr. 7). 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Februar 2025 (CIV 24 1587 / 1954) werden aufgehoben. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2024 um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 224012617 des Betreibungsamtes Emmental- Oberaargau, Dienststelle Emmental, wird abgewiesen. 3. 3.1 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Be- schwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr erstinstanzlich in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'503.10 zu bezahlen. 4. 4.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Es werden keine Ge- richtskosten für das Gesuchsverfahren erhoben. 4.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt. 4.3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.00 zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau 11 Bern, 30. April 2025 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. 12