8. 8.1 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ sind im Rückführungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben, zumal Spanien keinen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 HKÜ angebracht hat. 8.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Gesuchstellerin zum Vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 8.3 Dem Kindsvater sowie der Kindsmutter sind zufolge direkt ergangenem Entscheid im vorliegenden Verfahren zum Vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.