6. Zusammengefasst sind keine neuen Tatsachen vorhanden, die zu einer Abänderung des Rückführungsentscheides führen könnten. Das Gesuch um Abänderung des Entscheids des Obergerichts vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91) ist abzuweisen. 7. Mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache wird das – ohnehin unbegründete – Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. III.