Es ist nachvollziehbar, dass sie gleichsam mit der Kindsmutter eine Schicksalsgemeinschaft gebildet haben und sich auf deren Seite geschlagen haben, um den Erwartungshaltungen gerecht zu werden. Der innert kürzester Zeit erfolgte Sinneswandel bei den Kindern schliesst jedenfalls eine autonome Willensbildungsfähigkeit aus, weshalb auch diesbezüglich keine veränderte Situation und auch keine Verletzung von Art. 5 BG-KKE vorliegt.