Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch zwar pauschal vor, es seien seit der «Verkündung der Rückweisungsverfügung vom 13. Mai 2025 in der Rechtssache Nr. ZK 25 91 neue Tatsachen aufgetaucht, die die ursprünglich vom Obergericht des Kantons Bern geprüfte Sachlage wesentlich verändern» (Rz 75 des Gesuchs). Sie legt aber weder konkret dar, inwiefern es sich bei ihren Vorbringen um neue Tatsachen handelt noch inwiefern mit Blick auf den am 13. Mai 2025 ergangenen und am 16. Juli 2025 vom Bundesgericht bestätigten Rückführungsentscheid nun zum Zeitpunkt ihrer Eingabe am 29. Juli 2025 eine wesentlich veränderte Situation vorliegen sollte.