Eine Abänderung des Rückführungsentscheides ist nur in engen Grenzen möglich. Dabei müssen neue Tatsachen auftreten, die den Sachverhalt so grundsätzlich verändern, dass sich eine Neubeurteilung aufdrängt (BBl 2007, S. 2627). Eine solche Situation tritt in der Regel nur dann auf, wenn zwischen dem Rückführungsentscheid und dem (fehlgeschlagenen oder nicht beantragten Vollzug) eine gewisse Zeit abgelaufen ist (Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 28. Februar 2007 [nachfolgend: