Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch zahlreiche Feststellungsbegehren. Es handelt sich dabei um Vorfragen im Rahmen des von der Gesuchstellerin gestellten Leistungsbegehrens um Abänderung des Entscheids und Aufhebung der Rückführung. Entsprechend können diese Fragen nicht selbstständig im Rahmen mehrerer Feststellungsbegehren aufgeworfen werden. Der Gesuchstellerin fehlt es hierfür an einem hinreichenden Feststellungsinteresse, da die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_217/2025 vom 27. März 2025 E. 2 m.w.H.).