3. 3.1 Das vorliegende Rückführungsverfahren (Spanien und Schweiz sind Vertragsstaaten) fällt in den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung, abgeschlossen in Den Haag am 25. Oktober 1980 (HKÜ; SR 0.211.230.02), womit das Übereinkommen auf das vorliegende internationale Verhältnis Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291] i.V.m. Art. 1 HKÜ). 3.2 Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch zahlreiche Feststellungsbegehren.