Die den Kindern von Amtes wegen beigeordnete Kindsvertreterin erhob keine Beschwerde. 1.5 Am 5. Juni 2025 reichte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde beim Bundesgericht ein (Akten ZK 25 91, pag. 453; 457 ff.). 1.6 Mit Urteil 5A_439/2025 vom 16. Juli 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Kindsmutter ab, soweit es darauf eintrat, wobei es die angeordnete Rückgabe der Kinder neu auf den 31. Juli 2025 festlegte und die Vollzugsmodalitäten hinsichtlich einer allfällig zwangsweisen Vollstreckung von Amtes wegen ergänzte (Akten ZK 25 91, pag. 571 ff.).