1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 4'950.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr oberinstanzlich in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin - der Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident I.________